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Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB

Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn
verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur
Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur
Erfüllung des Vertrages benötigt wird beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflichten für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu

Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen.
Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem
Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht,
die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
  2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
  4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
  5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht
    entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
  6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
  7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, ibs. durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
  8. Für die Funktionalität elektrischer Geräte, insofern sie keine äußeren Beschädigungen nach dem Transport aufweisen. (ZuständigKeit bei Funktionstörungen elektrischer Geräte liegt bei Ihrer Hausratversicherung)

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird
vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr her entstanden ist.

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers
gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und –begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungs-begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder lichtfertig und dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr-scheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Haftung der Leute

Werden Schadensersatzansprüche aus außer-vertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist gegen eine der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -
beschränkungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch eine Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher
Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem
Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden
Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbahrung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgeltes eine weitergehende, als die gesetzlich vorgesehene Haftung, zu vereinbaren.

Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

  • Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert – festgehalten werden. Sie sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
  • Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
  • Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
  • Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
  • Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder EMail) und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
  • Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig in Textform
anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

Zusatzleistungen

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen
Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare
Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.

Sammeltransport

Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.

Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderungen
direkt an den Möbelspediteuer auszuzahlen.

Transportsicherungen

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern,
Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten
Transportsicherung ist der Möbelspediteuer nicht verpflichtet.

Elektro- und Installationsarbeiten

Die Leute des Möbelspediteurs sind, soweit nicht anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen
Installationsarbeiten berechtigt.

Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind.

Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen der Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag
zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an
andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist er Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen
oder stehengelassen wird.

Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandtansporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in
baren, oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in Ausländische Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern ( ( § 419 HGB findet entsprechend Anwendung.)

Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag

Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415, 346 ff HGB und wir berechnen Ihnen 25% zzgl.
MwSt vom Festpreis.

Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des
Absenders zur Verfügung gestellt.

Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem
Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs
befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall,
dass der Absender nach Vertragsabschluss seine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder
persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

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Am Kulturhaus 2
14959 Trebbin